Satzung des Fördervereins Rodomstorschule e.V.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 28.6.2022 soll es zu einer vollständigen Neufassung der Satzung des Fördervereins Rodomstorschule e.V. kommen. Zur Beschlussfassung liegt diese neue Version vor:

1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Rodomstorschule e.V.“. Er hat seinen Sitz in Plön.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Rodomstorschule mit ideellen und materiellen Leistungen für die Schule.

Die aus Vereinsmitteln geförderten Maßnahmen sollen allen Schüler*innen gleichermaßen zugutekommen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Menschen werden, die die Vereinsziele unterstützen wollen.

Ein- und Austrittserklärungen sind dem Verein schriftlich zu übermitteln. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung an.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Die Mitgliedschaft ist auf die Dauer des Schulbesuchs des Kindes oder der Kinder begrenzt. Der Wunsch nach Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

Ein Ausschluss ist gegenüber Mitgliedern möglich, die gegen den Zweck des Vereins verstoßen oder sein Ansehen schädigen. Der Ausschluss setzt einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes voraus.

4. Mitgliedsbeitrag, Spenden

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die Mindesthöhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

Den Mitgliedern steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen noch aus Erträgen oder an sonstigen Teilen des Vereinsvermögens zu.

Spenden dürfen wie die Beiträge nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6. Vorstand

a) Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden

  • der/dem 2. Vorsitzenden als deren/dessen Stellvertreter:in

  • der/dem Schriftführer:in

  • der/dem Kassenführer:in

  • und der/dem Beisitzer:in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

In Jahren mit gerader Jahreszahl sind zu wählen: die/der 2. Vorsitzende und die/der Kassenführer:in.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl sind zu wählen: die/der 1. Vorsitzende, die/der Schriftführer:in und die/der Beisitzer:in.

b) Aufgaben

Der Vorstand als ausführendes Organ führt die verwaltungsgemäßen und rechtlichen Angelegenheiten zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins durch.

c) Geschäftsbereich des Vorstandes

Die/der 1. Vorsitzende und die/der Kassenführer/in sind der Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB.

Die Mitgleider des Vorstands vertreten einander gegenseitig und sind jeweils alleinvertretungsberechtigt für den Verein.

d) Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

e) Verausgabung

Kreditgeschäfte sind nicht zulässig und können auch von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.

Der Vorstand entscheidet selbständig über Verausgabungen bis zur Höhe von einem Drittel der erklärten Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Vereinsjahres.

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Entscheidung des Vorstandes unterliegen, insbesondere

  • Genehmigung des Geschäftsberichts über das abgelaufene Vereinsjahre

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes

  • jährliche Wahl einer/s der beiden Rechnungsprüferin/s auf die Dauer von zwei Jahren. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

  • Satzungsänderungen

  • Bewilligung von Zuwendungen auf Antrag der Schule

  • Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

  • Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die/der Rektor:in der Schule und die/der Vorsitzende es Schulelternbeirates sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Beide dürfen je einen Vertreter entsenden.

8. Einberufung der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. Juni abzuhalten. Sie wird vom Vorstand in Textform mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

9. Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Liquidator ist der Vorstand.

Das bei der Auflösung, der Aufhebung oder dem Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen einschließlich ausstehender Forderungen erhält der Schulträger der Rodomstorschule zur satzungsgemäßen Verwendung.

Plön, den 28. Juni 2022